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Bayerischer Datenschutzbeauftragter macht auf neue Informationsrechte aufmerksam

„Neues allgemeines Auskunftsrecht - seit 117 Tagen unbekannt?" Unter dieser Überschrift informiert der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Thomas Petri in einer Pressemitteilung über den neuen Artikel 36 des Bayerischen Datenschutzgesetzes, der Zugang zu amtlichen Informationen bei bayerischen öffentlichen Stellen schaffen soll.

Petri schreibt:

„Seit dem 30. Dezember 2015 haben Bürgerinnen und Bürger gegenüber bayerischen Behörden ein gesetzlich garantiertes Recht auf Auskunft. Der neu verabschiedete Artikel 36 im Bayerischen Datenschutzgesetz regelt die näheren Voraussetzungen dieses Auskunftsanspruchs. Mit dieser Vorschrift hat der bayerische Gesetzgeber Rechtssicherheit über Umfang und Grenzen des schon aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden allgemeinen Auskunftsrechts geschaffen. Die ersten 117 Tage haben allerdings gezeigt, dass das neu geschaffene Informationsrecht bei Bürgerinnen und Bürgern ebenso wie bei vielen Behörden offenbar noch unbekannt ist."

Beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz gingen zwar zahlreiche Beschwerden und Anfragen ein, die sich auf das Auskunftsverhalten von bayerischen Behörden beziehen. Diese beriefen sich jedoch häufig immer noch auf ein „Informationsfreiheitsgesetz", das es in Bayern in dieser Form nicht gebe, so Petri. (Siehe dazu auch: Neues Gesetz der Bayerischen Staatsregierung lässt beim Auskunftsrecht für Bürger alles beim Alten )

Die kommunalen Informationsfreiheitssatzungen, die es in rund 80 bayerischen Kommunen gibt, erwähnt Petri in diesem Zusammenhang nicht. Durch sie besteht eine (lokal beschränkte) Rechtsgrundlage, die zunehmend Gewicht erlangt (siehe dazu etwa: München: Rechtsgutachten von Verfassungsrichter bestätigt Auskunftsanspruch gemäß Informationsfreiheitssatzung)

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz hat auf seiner Webseite eine neue Rubrik „Allgemeiner Auskunftsanspruch" eingerichtet. Dort sollen künftig Informationen rund zum Thema Auskunftsanspruch bereitstehen. Vielleicht erfahren die Bürger dort demnächst auch etwas über Informationsfreiheitssatzungen und in welchen Städten und Gemeinden sie zur Nachfrage und Akteneinsicht im Rathaus berechtigen.

Artikel 36 Bayerisches Datenschutzgesetz: Recht auf Auskunft

Art. 36 Recht auf Auskunft

  1. 1Jeder hat das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird und

    1. bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen zulässig ist und
    2. Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden.

    2Die Auskunft kann verweigert werden, soweit

    1. Kontroll- und Aufsichtsaufgaben oder sonstige öffentliche oder private Interessen entgegenstehen,
    2. sich das Auskunftsbegehren auf den Verlauf oder auf vertrauliche Inhalte laufender oder abgeschlossener behördeninterner Beratungen oder auf Inhalte aus nicht abgeschlossenen Unterlagen oder auf noch nicht aufbereitete Daten bezieht oder
    3. ein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht.
  2. Abs. 1 findet keine Anwendung auf Auskunftsbegehren, die Gegenstand einer Regelung in anderen Rechtsvorschriften sind.

  3. Ausgenommen von der Auskunft nach Abs. 1 sind

    1. Verschlusssachen,
    2. einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegende Datei- und Akteninhalte sowie
    3. zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sofern der Betroffene nicht eingewilligt hat.
  4. 1öffentliche Stellen im Sinn des Abs. 1 sind nicht

    1. der Landtag, der Oberste Rechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter, der Bayerische Kommunale Prüfungsverband, der Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Landesamt für Datenschutzaufsicht,
    2. die obersten Landesbehörden in Angelegenheiten der Staatsleitung und der Rechtsetzung,
    3. die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, Gerichtsvollzieher, Notare und die Landesanwaltschaft Bayern als Organe der Rechtspflege sowie die Justizvollzugsbehörden, die Disziplinarbehörden und die für Angelegenheiten der Berufsaufsicht zuständigen berufsständischen Kammern und Körperschaften des öffentlichen Rechts,
    4. die Polizei und das Landesamt für Verfassungsschutz einschließlich der für ihre Aufsicht zuständigen Stellen,
    5. Finanzbehörden in Verfahren nach der Abgabenordnung,
    6. Universitätskliniken, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Schulen sowie sonstige öffentliche Stellen im Bereich von Forschung und Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen,
    7. die Landeskartellbehörde und die Regulierungskammer des Freistaates Bayern sowie die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern,
    8. die kommunalen Spitzenverbände.

    2Datei- und Aktenbestandteile der in Satz 1 genannten oder für Angelegenheiten im Sinn von Art. 2 Abs. 4 zuständigen Stellen sind von der Auskunft nach Abs. 1 auch dann ausgenommen, wenn sie sich in Dateien oder Akten anderer öffentlicher Stellen befinden.

  5. Für die Auskunft werden Kosten nach Maßgabe des Kostengesetzes erhoben.