Zugang zu Verbraucherinformationen in Bayern

Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 1. September 2012 verschafft Ihnen Zugang zu Informationen, die Sie bei Behörden bekommen können. Dabei geht es um Erkenntnisse der Behörden aus der Überwachung von Lebensmitteln und als "Verbraucherprodukten" bezeichneten Waren.

Lebensmittel umfassen Fertigprodukte ebenso wie die Frischtheke, Restaurants und Imbissbuden.
Verbraucherprodukte sind beispielsweise Küchengeräte, Unterhaltungselektronik wie Fernseher oder HiFi-Anlagen, Möbel, PC oder Heimwerkerbedarf.

Nicht erfasst sind auch weiterhin alle Dienstleistungen – zum Beispiel Bankgeschäfte, Versicherungen, Handyverträge, Kinderbetreuung sowie Handwerk, Werkstätten oder Friseure.

Wie anfragen?

Jeder kann bei den zuständigen Behörden per Telefon oder E-Mail oder Brief nachfragen, ob dort Daten zu bestimmten Lebens- / Futtermitteln oder sie produzierende / verarbeitende Betriebe vorliegen. Sinngemäß gilt dies auch für  Verbraucherprodukte.

Wer ist zuständig?

In Bayern sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden, also die Kreisverwaltungsbehörden, das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) und das Verbraucherschutzministerium zuständig. Sie nehmen Anträge auf Informationen nach dem VIG entgegen und bearbeiten sie .

Verbraucherinformationssystem und Lebensmittelreport

Die Behörden können die Infos per Einzelauskunft weitergeben oder per Akteneinsicht. Das VIG sieht aber auch vor, dass eine Behörde ohne Antrag aktiv wird und Infos zur Verfügung stellt - "in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise", also etwa auch über Informationsblätter oder das Internet. Diesen Weg hat man in Bayern beschritten, um einer möglichen Anfragenflut zuvorzukommen:

Das Bayerische Verbraucherschutz-Ministerium führt ein Verbraucherinformationssystem Bayern im Internet. Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) veröffentlicht einen wöchentlichen Lebensmittelreport auf seiner Website. Sein Inhalt: Welche Lebensmittel hat die Behörde untersucht und welche Schadstoffe wurden gefunden?

Wichtig: Die Behörde ist nicht dafür verantwortlich, dass die weitergegebenen Infos faktisch richtig sind. Aber sie sollen für den Durchschnittsverbraucher inhaltlich verständlich formuliert sein und gegebenenfalls in einen erklärenden Kontext gestellt werden.

Grenzen

Zweifel an der Wirksamkeit des VIG ergeben sich vor allem daraus, dass es weitreichende Beschränkungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Behördenberatungen enthält.

Zwar darf die Behörde Informationen über Rechtsverstöße nicht unter Berufung auf den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verweigern. Doch selbst bei Rechtsverstößen gewährt das VIG keinen Zugang zu den Informationen, die die Behörde von dem betreffenden Unternehmen auf Grund einer Meldepflicht erhalten hat.

Die novellierte Fassung des Gesetzes bleibt allerdings hinter den Erwartungen zurück. So kritisiert beispielsweise die verbraucherschutzpolitische Sprecherin der Grünen im Bayerischen Landtag Anne Franke, dass Dienstleistungen wie Finanzprodukte weiterhin ausgeklammert blieben. „Gerade hier aber bestehen bei Verbraucherinnen und Verbrauchern große Unsicherheiten und der Wunsch nach mehr Transparenz.“

Zwar seien die Behörden in Zukunft verpflichtet, alle Rechtsverstöße bei Grenzwert-überschreitungen zwingend zu veröffentlichen. Bei allen sonstigen Verstößen erfolge die Information erst, wenn bestimmte Voraussetzungen, wie beispielsweise schwerwiegende Mängel in der Hygiene, für die ein Bußgeld von mindestens 350 Euro angedroht wird, erfüllt seien.

„Wünschenswert wäre hier eine klare Regelung ohne Ermessensspielraum für die Behörden gewesen“ so Anne Franke. „Außerdem hat das novellierte Gesetz keine Rechtsgrundlage für eine bundeseinheitliche Regelung zur Veröffentlichung der Ergebnisse der Hygienekontrollen geschaffen. Damit wurde eine wichtige Chance im Verbraucherschutz vertan“.

Nach Ablauf von fünf Jahren sind Informationen über Rechtsverletzungen nicht mehr zugänglich.

Das kosten die Auskünfte

Allgemeine Anfragen sind bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro kostenlos. Anfragen über Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben (Belastungen, Hygieneverstöße, Sicherheitsmängel) sind bis zu einem Aufwand von 1000 Euro kostenlos. Die meisten einfachen Anfragen über Kontrollergebnisse der Behörden werden damit kostenlos sein. Bei einem höheren Aufwand ist die Behörde verpflichtet, vorab auf die voraussichtlichen Kosten hinzuweisen. Der Antragsteller kann dann die Anfrage aufrechterhalten, zurücknehmen oder einschränken. Die Behörden berechnen erfahrungsgemäß etwa 40 bis 60 Euro pro Arbeitsstunde. Damit werden die Kosten kalkulierbar, und eine Anfrage ist ohne Kostenrisiko möglich.

Rechtliche Lage

Die Behörden in Bund und Ländern werden durch das VIG direkt zur Auskunft verpflichtet - nicht aber die Kommunen. Um sie einzubeziehen, müssen die meisten Bundesländer ihren Städten und Gemeinden die Zuständigkeit übertragen.

Für Bayern ist dies mit der Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz GDVG vom 25.5.2011 geschehen