Häufig gestellte Fragen

Warum braucht es in Bayern kommunale Informationsfreiheits-Satzungen?
Bayern ist eines der letzten Bundesländer, in denen es kein Informationsfreiheitsgesetz gibt. Fast überall sind Landes- und Kommunalbehörden gesetzlich verpflichtet, Bürgern Auskunft zu geben, ohne dass diese ein "berechtigtes" Interesse nachweisen müssen. Da Informationsfreiheit von oben (durch die Bayerische Staatsregierung) verhindert wird, sind kommunale Satzungen ein starkes Signal von unten (Kommunen, Landkreise, Bezirke): Eine transparente, serviceorientierte und bürgernahe Verwaltung ist auch in Bayern wünschenswert und machbar.
Sind Informationsfreiheits-Satzungen rechtlich zulässig?
Ja. Dies wurde vom Bayerischen Innenministerium eindeutig bestätigt.
Wie kann eine bürgerfreundliche Satzung erreicht werden?
Ein Antrag auf Informationsfreiheit zu stellen reicht oft nicht aus es empfiehlt sich, auch gleich einen konkreten Satzungstext zur Abstimmung zu stellen. Zu diesem Zweck haben wir eine Mustersatzung formuliert und zur freien Verwendung / Abänderung online gestellt.
Stimmt es, dass Kommunen, die eine Informationsfreiheitssatzung erlassen, Gebühren für das Erteilen einer Information erheben müssen?
Nein. Gemeinden, Landkreise und Bezirke können für Amtshandlungen Kosten erheben, das bedeutet nicht, dass sie das auch tun müssen. Wir vom Bündnis Informationsfreiheit sind der Auffassung: Einfache mündliche oder schriftliche Auskünfte sollen auf jeden Fall kostenfrei sein. Es können Kosten für Kopien in Rechnung gestellt, es sollten aber keine darüber hinausgehenden Gebühren erhoben werden. Und wenn doch, sollten diese maximal 100 Euro betragen und nur bei offensichtlich querulatorisch motivierten Anfragen zum Tragen kommen. Generell gilt: Die Kosten für eine Informationsanfrage darf nicht so hoch bemessen sein, dass sie abschreckend wirken und dazu führen, dass Bürger lieber keine Anfrage stellt.
Trifft es zu, dass infolge einer Informationsfreiheits-Satzung Behörden unter einer Flut von Anfragen zusammenbrechen?
Nein. Das falsche Bild von einer Satzung als "Bürokratie-Monster" dient dazu, Angst vor Informationsfreiheit zu schüren. Negativen Emotion ist am besten mit sachlichen Argumenten zu begegnen: Die Erfahrungen in Bund und Ländern mit Informationsfreiheitsgesetzen zeigen übereinstimmend, dass Bürger ihr Auskunftsrecht verantwortlich wahrnehmen und die auskunftspflichtigen Stellen die Anfragen in der Regel völlig problemlos bewältigen können.
Informationsfreiheits-Satzungen wären überflüssig, weil Behörden sowieso alles herausgeben, wenn jemand fragt. Stimmt das?
Wenn das stimmt, umso besser: Dann sollte es für Bürgermeister/Landrat und Verwaltung kein Problem sein, ihre Auskunftsbereitschaft mit einer Informationsfreiheits-Satzung unter Beweis zu stellen. Machen Sie die Probe aufs Exempel und fordern Sie selbst Informationen an. Nach unseren Erfahrungen und Rückmeldungen von Bürgern werden - insbesondere brisante - Informationen oft nicht herausgegeben.
Die Bürger wollen überhaupt kein Informationsrecht - das beweist die geringe Zahl von Anfragen, die in den Kommunen werden. Stimmt das?
Die Zahlen-Angaben sind nicht überprüfbar, daher mit Vorsicht zu behandeln. Einer offiziellen Aussage zufolge hat es in einem Landkreis mit Informationsfreiheits-Satzung in zwei Jahren nur eine einzige Anfrage gegeben. Laut offzieller Statistik einer Stadt ohne Informationsfreiheits-Satzung hat es innerhalb eines Vierteljahres 4064 Anfragen von Bürgern gegeben!
Nach Inkrafttreten einer Satzung werden die Bürger oft nicht oder nicht ausreichend über ihr Recht informiert, und anschließend wird – wenig überraschend – festgestellt, dass die Bürger kaum Fragen stellen. Daraus wird dann (falsch) geschlussfolgert, dass es eine Informationsfreiheits-Satzung gar nicht brauchen würde – die klassische Argumentationstaktik einer nicht auskunftwilligen politischen / administrativen Führungsebene.
Worauf ist nach Inkrafttreten einer Satzung zu achten?
Es reicht nicht aus, eine Satzung zu beschließen und den Satzungstext im Amtsblatt abzudrucken. Das Wichtigste ist, dass Bürgermeister/Landrat und die Verwaltung Sinn, Zweck und Funktionieren der Satzung öffentlich kommunizieren, und zwar wiederholt und über alle Kanäle: Mit einem Artikel in der Gemeindezeitung, durch eine Pressemitteilung des Bürgermeisters, mit Erklärungen gut sichtbar beim Internetauftritt der Gemeinde, durch Information des Bürgermeisters auf der Bürgerversammlung, in persönlichen Gesprächen mit den Bürgerinnen und Bürger müssen über ihr Frage- und Auskunftsrecht aufgeklärt und ermuntert werden, nachzufragen. Informieren Sie auch uns, wir freuen uns über jeder neue Satuung und sammeln diese in unsere Karte.
Wer kann eigentlich einen Antrag auf Erlass einer Informationsfreiheits-Satzung stellen?
Sie selbst können einen Antrag stellen. Was Bürger, Bürgermeister, Kreis-, Stadt- und Gemeinde- und Bezirksräte tun können
In unserer Gemeinde gibt es eine Informationsfreiheits-Satzung. Wie stellt man nun eine Informationsanfrage?
Hier finden Sie eine Formulierungsvorschlag
Erfüllt der Art. 36 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) die Funktion eines Informationsfreiheitsgesetz?
Leider nein, der Art. 36 Bayerisches Datenschutzgesetz verlangt immer noch ein berechtigtes Interesse, was der Behörde eine willkürliche Ablehung ermöglicht und erlaubt abschreckende Gebühren.