Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)

Seit dem 1. Januar 2016 gilt der Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) (früher Art. 36) "Recht auf Auskunft". Vielmals wurde erwähnt dass dieser allen Bürgern Informationsfreiheit bieten und ein eigenes Informationsfreiheitsgesetz damit überflüssig machen würde. Leider ist dem nicht so, der BayDSG 39 bietet keine bedingungslose und umfassende Informationsfreiheit

Es muss ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden. Behörden gibt das einen großen Spielraum Anfragen aufgrund von unberechtigten Interesse abzulehnen. Sind Sie vielleicht kein Bürger der Stadt, sondern "nur" Journalist, kann die Gemeinde die Anfrage ablehnen.

Informationen sind nicht zwingend kostenlos, eine Gebühr von 15.000 € zum Thema Sportförderung ist weiterhin möglich.

Dazu auch die Stellungnahme des Bayerische Landesbeauftragten für den Datenschutz.

Auswirkungen des Art. 39 BayDSG auf kommunale Informationsfreiheitssatzungen

Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) und kommunale Informationsfreiheitssatzungen stehen nebeneinander. Aus der Gesetzesmaterie ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber Art. 39 BayDSG eine Art Vorgabewirkung einräumen wollte.

Gemeinden können im eigenen Wirkungskreis nach Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Hierzu gehört auch der Erlass von Informationsfreiheitssatzungen als Ausfluss der gemeindlichen Organisationshoheit. Art. 23 Satz 1 GO ist die Ermächtigungsgrundlage für Informationsfreiheitssatzungen der Gemeinden im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts.

Die allgemeine Satzungsbefugnis aus Art. 23 Satz 1 GO besteht, als nicht in Rechte Dritter eingegriffen wird. Für Eingriffe in Rechte Dritter bedürfen Gemeinden einer über Art. 23 Satz 1 GO hinausgehenden gesetzlichen Ermächtigung. Ferner sind beim Erlass von Satzungen spezialgesetzliche Regelungen zu beachten. Der Erlass einer gemeindlichen Informationsfreiheitssatzung ist von Art. 23 Satz 1 GO gedeckt, wenn der Vorrang spezialgesetzlicher Regelungen (z.B. Datenschutzrecht, spezialgesetzliche Geheimhaltungspflichten) gewahrt wird und durch entsprechende Ausnahmetatbestände Eingriffe in Rechte Dritter verhindert werden. Enthält die Informationsfreiheitssatzung geeignete Regelungen zum Schutz von Rechten Dritter, kann sie auf Art. 23 Satz 1 GO gestützt werden. Mit geeigneten Regelungen des Schutzes des Eingriffs in Grundrechte Dritter ist Art. 23 Satz 1 GO somit eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Informationsfreiheitssatzungen in den Kommunen.

Bei der Regelung eines Informationszugangsrechts in einer Informationsfreiheitssatzung sind mithin die Grenzen zu beachten, die das Recht zum Schutz gegenläufiger Interessen zieht. Diese gilt insbesondere für den Schutz personenbezogener Daten.

Hinsichtlich der übrigen objektiv-rechtlichen Elemente, etwa dem Erfordernis eines berechtigten Interesses außerhalb einer Abwägung mit Drittinteressen oder dem Erfordernis mangelnder entgeltlicher Weitergabe, umfasst die kommunale Organisationshoheit weiterhin die Befugnis, durch die Informationsfreiheitssatzung Anforderungen zu treffen, die weitergehende bzw. erleichterte Informationszugangsrechte vermitteln. Das in Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayDSG als Anspruchsvoraussetzung vorgesehene „berechtigte Interesse“ ist somit kein zwingender Bestandteil für Informationsfreiheitssatzungen. Das „berechtigte Interesse“ muss ohnehin im Rahmen der Abwägung des Schutzes personenbezogener Daten ermittelt werden. Eine Erwähnung ausdrücklich in der Informationsfreiheitssatzung ist nicht erforderlich.

Entsprechende weitergehende bzw. erleichterte Informationszugangsrechtsbefugnisse in kommunalen Informationsfreiheitssatzungen bestehen auch hinsichtlich der Art und Weise des Informationszugangs oder der Ausgestaltung von Tatbeständen zum Schutz behördlichen Handelns wie dem in Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayDSG enthaltenen Ermessensversagungstatbestand zu behördeninternen Beratungsprozessen.

Aktuelles zum BayDSG 39