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Bayer. Staatsregierung: Informationsfreiheitssatzungen weiterhin möglich, wenn Rechte Dritter geschützt werden

Wie aus einer erneuten Antwort des Innenministeriums auf auf die Anfrage eines Abgeordneten Scheuenstuhl_SPD-1 hervorgeht, hält das Ministerium an dieser Auffassung fest. Art. 36 BayDSG steht kommunalen Informationsfreiheitssatzungen (IFS) nicht entgegen. Art. 36 BayDSG stellt eine Kodifikation des aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Informationszugangsbegehren dar, der in seinen Voraussetzungen und Rechtswirkungen auch im Verhältnis zur ortsrechtlichen Ausgestaltung solcher Rechtsverhältnisse klar von der Rechtslage in Ländern mit Informationsfreiheitsgesetzen zu unterscheiden ist. Gemeinden können im eigenen Wirkungskreis nach Art. 23 Satz 1 GO zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Hierzu gehört auch der Erlass von IFSn als Ausfluss der gemeindlichen Organisationshoheit. Art. 23 Satz 1 GO ist somit auch nach Inkrafttreten des Art. 36 BayDSG weiterhin grundsätzlich taugliche Rechtsgrundlage für IFSn.

Allerdings ermächtige die allgemeine Satzungsbefugnis aus Art. 23 Satz 1 GO nur zu Regelungen, die nicht in Rechte Dritter bzw. Grundrechte eingreifen. Kommunale IFSn müssten daher nach den vom BayVGH zutreffend aufgezeigten Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes so ausgestaltet sein, dass personenbezogene Daten, die vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt sind, ebenso wie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG) vor einer behördlichen Offenlegung im gesetzlich festgelegten Umfang geschützt seien.

Abhängig von der konkreten Ausgestaltung von IFSn sei daher eine genaue Überprüfung bestehender Satzungen an Hand der Aussagen des BayVGH angezeigt, rät das Ministerium. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass die gesetzlich vorgegebenen Grenzen des Datenschutzrechts nicht modifiziert werden könnten.

Das Bündnis für Informationsfreiheit wird alsbald die §§ 'Schutz personenbezogener Daten' und 'Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen' seiner Mustersatzung überprüfen.