Mustersatzung

(Vorschlag des Bündnisses Informationsfreiheit für Bayern)

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen der Gemeinde (Transparenz- und Informationsfreiheitssatzung Gemeinde)

Stand: Januar 2018

§ 1 Zweck der Satzung

(1) Zweck dieser Satzung ist es, die vorhandenen Informationen bei den mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung befassten Stellen der Gemeinde … (im Folgenden: Gemeinde) zur Vergrößerung von Transparenz und Offenheit der Verwaltung der Gemeinde

  1. in einem Transparenzregister über ein digitales Transparenzportal nach § 4 (Transparenzpflicht) zu veröffentlichen,
  2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zugänglichmachung nach § 5 (Informationszugang auf Antrag) zu regeln.

§ 2 Gegenstand der Satzung

(1) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde.

(2) Soweit Informationen

  1. personenbezogene Daten betreffen,
  2. in Verschlusssachen enthalten sind,
  3. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, in deren Offenbarung die oder der Betroffene nicht eingewilligt hat, oder
  4. einem Berufs- oder besonderem Amtsgeheimnis unterliegen,

sind sie nicht Gegenstand dieser Satzung.

§ 3 Grundsatz

Jede natürliche und juristische Person hat nach Maßgabe dieser Satzung Zugang zu Informationen nach § 2.

§ 4 Transparenzpflicht

Die Gemeinde soll in einem eigenen Transparenzregister über ein eigenes digitales Transparenzportal insbesondere veröffentlichen

  • Satzungen und Verordnungen der Gemeinde,
  • die Geschäftsordnung für den Gemeinderat,
    • Richtlinien des Gemeinderats,
    • gemeindliche Verwaltungsvorschriften,
    • Dienstanweisungen für die Gemeindeverwaltung,
    • den gemeindliche Aktenplan,
    • gemeindliche Statistiken und

soweit durch die Sicherstellung des Schutzes personenbezogener Daten oder sonst rechtlich geschützter Vertraulichkeitsinteressen diese einer Veröffentlichung nicht entgegenstehen

  • Einladungen zu Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse nebst Tagesordnung,
  • Niederschriften zu öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse,
  • Sitzungsvorlagen zu öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse,
  • in öffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse,
  • Subventions- und Zuwendungsbescheide der Gemeinde,
  • Rechnungsprüfungsberichte,
  • Haushaltspläne der Gemeinde,
  • Stellenpläne der Gemeinde,
  • Budgetpläne der Gemeinde,
  • Beteiligungsberichte der Gemeinde an Unternehmen in Privatrechtsform,
  • funktionsbezogene Organisations- und Geschäftsverteilungspläne der Gemeinde,
  • Tätigkeitsberichte von Beauftragten der Gemeinde,
  • von der Gemeinde eingeholte Gutachten,
  • Bauleitpläne und Landschaftspläne,
  • von der Gemeinde abgeschlossene Verträge.

§ 5 Informationszugang auf Antrag

(1) Alle nicht bereits nach § 4 veröffentlichten Informationen sind nach Maßgabe dieser Satzung auf Antrag zugänglich zu machen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann wählen, ob ihr oder ihm von der Gemeinde Auskunft erteilt, Akteneinsicht gewährt oder die Informationsträger zugänglich gemacht werden, die die begehrten Informationen enthalten. Begehrt die Antragstellerin oder der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Der Antrag kann fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift gestellt werden. In dem Antrag sind die begehrten Informationen zu bezeichnen. Ist der Antrag nicht hinreichend bestimmt und lässt er nicht erkennen, auf welche Informationen er gerichtet ist, hat die auskunftspflichtige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller zu beraten.

(2) Die Gemeinde beauftragt eine zentrale Stelle als Ansprechperson, bei der die Anträge nach Abs. 1 gestellt werden können. Die Gemeinde gibt öffentlich bekannt, insbesondere auf ihrem Transparenzportal, zu welchen Zeiten und wie diese Ansprechperson erreicht werden kann. Außer bei der Ansprechperson können die Anträge auch direkt bei der auskunftspflichtigen Stelle gestellt werden. Auskunftspflichtige Stelle ist die Stelle, bei der die begehrte Information erwachsen ist. Ist die angerufene Stelle nicht die auskunftspflichtige Stelle, so hat die angerufene Stelle die nach Satz 4 auskunftspflichtige Stelle zu ermitteln und an diese den Antrag unverzüglich weiterzuleiten und die Antragstellerin oder den Antragsteller darüber zu informieren. Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die Gemeinde auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Einsicht in diese Akten zuständige Stelle.

(3) Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern bei der auskunftspflichtigen Stelle vorhandenen Informationen nach Maßgabe des § 2.

(4) Wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller Akteneinsicht gewährt wird, stellt die Gemeinde während der Öffnungszeiten ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten dafür zur Verfügung und gestattet die Anfertigung von Notizen.

(5) Die Gemeinde kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auf die Veröffentlichung in ihrem digitalen Transparenzportal verweisen.

§ 6 Bearbeitung des Antrags

(1) Die Gemeinde macht die Informationen innerhalb von einem Monat zugänglich.

(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.

(3) Soweit die Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigt, kann die Frist des Abs. 1 um bis zu zwei Monate verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren.

§ 7 Schutz öffentlicher Belange, der Rechtsdurchsetzung und des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses

(1) Die Transparenzpflicht nach § 4 und der Informationszugang auf Antrag nach § 5 bestehen nicht, soweit und solange

  1. die Preisgabe der Informationen dem Wohl des Bundes, des Landes oder der Gemeinde Nachteile bereiten würde,
  2. die begehrten Informationen nach einem Gesetz geheim gehalten werden müssen,
  3. durch die Bekanntgabe der Informationen die Durchführung eines anhängigen Gerichtsverfahrens, eines Strafverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, Disziplinarverfahrens, eines Verwaltungsverfahrens, der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder der Erfolg von bevorstehenden behördlichen Maßnahmen, von ordnungsbehördlichen Anordnungen oder Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der betroffenen Behörde gefährdet werden könnte,
  4. durch die Veröffentlichung von Entwürfen von Entscheidungen sowie den Arbeiten und Beschlüssen für ihre unmittelbare Vorbereitung der Erfolg der behördlichen Entscheidung gefährdet werden könnte,
  5. es sich um Protokolle vertraulicher Beratungen handelt,
  6. sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht,
  7. das Bekanntwerden des Inhalts der Information die Funktionsfähigkeit der Verwaltung der Gemeinde beeinträchtigt oder
  8. es sich um Informationen handelt, die ausschließlich Bestandteil von Vorentwürfen und Notizen sind, die nicht Bestandteil des Vorgangs werden sollen und alsbald vernichtet werden.

(2) Informationen, die nach Abs. 1 vorenthalten worden sind, sind jedoch spätestens und unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Dies gilt bei vertraulichen Beratungen nur für Ergebnisprotokolle.

§ 8 Trennungsprinzip

Wenn nur Teile der begehrten Information den Schutzbestimmungen nach dieser Satzung unterliegen, werden die übrigen Teile der Antragstellerin oder dem Antragsteller zugänglich gemacht.

§ 9 Informationsfreiheitsbeauftragte oder Informationsfreiheitsbeauftragter der Gemeinde

(1) Die Gemeinde bestellt eine Informationsfreiheitsbeauftragte oder einen Informationsfreiheitsbeauftragten. An die Informationsfreiheitsbeauftragte oder den Informationsfreiheitsbeauftragten kann sich jede Person wenden, die der Ansicht ist, dass ihre von dieser Satzung gewährten Rechte nicht oder nicht vollständig beachtet worden sind. Auf die Möglichkeit der Anrufung der oder des Informationsfreiheitsbeauftragten hat die nach § 5 Abs. 2 Satz 4 auskunftspflichtige Stelle hinzuweisen. Weitere Rechte der Person bleiben durch die Anrufung der oder des Informationsfreiheitsbeauftragten unberührt.

(2) Im Fall des Abs. 1 Satz 2 hat die oder der Informationsfreiheitsbeauftragte das Recht sich direkt an die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister zu wenden. Sie oder er veröffentlicht über die Art und Weise der Umsetzung dieser Satzung einen Tätigkeitsbericht. Gibt es in der Gemeinde eine behördliche Datenschutzbeauftragte oder einen behördlichen Datenschutzbeauftragten, soll diese oder dieser mit der Aufgabe betraut werden.

§ 10 Kosten

(1) Für Tätigkeiten aufgrund dieser Satzung werden Gebühren erhoben.

(2) Für die Übermittlung von Informationen über Kommunikationsnetze in elektronischem Format und die Gewährung unmittelbaren Zugangs zu Informationen werden keine Auslagen erhoben. Dies gilt auch für die Erstellung und Übermittlung von bis zu zehn schwarz-weiß-Duplikaten in DIN A4- und/oder DIN A3-Format oder die Erstellung einer Reproduktion von verfilmten Akten oder die Weitergabe einzelner Daten in verkörperter elektronischer Form. Soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller die Bereitstellung der Informationen in einer anderen Form oder in einem über Satz 2 hinausgehenden Umfang wünscht, hat sie oder er der Gemeinde die hierfür tatsächlich entstehenden angemessenen Kosten zu ersetzen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist auf diese Pflicht zur Kostentragung und die Höhe der Kosten vorab hinzuweisen.

(3) Auf Antrag kann von der Erhebung der Kosten gemäß Abs. 2 Satz 3 aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am …. in Kraft.


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