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München: Rechtsgutachten von Verfassungsrichter bestätigt Auskunftsanspruch gemäß Informationsfreiheitssatzung

Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, kündigt der Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung unter Berufung auf die Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt eine Klage gegen die Stadt München an. Nach Berechnungen des Vereins ist das Mietniveau in München um 30 Prozent höher als im Mietspiegel angegeben. Der Verein fordert deshalb eine Offenlegung aller Daten. Nach dreimonatiger „Bedenkzeit“ hatte die Stadt mitgeteilt, die Daten könnten nicht mehr herausgegeben werden, da sie bereits gelöscht worden seien. Als Grund für die Löschung führte die Stadt „datenschutzrechtliche Gründe“ ins Feld. Der Haus- und Grundbesitzerverein will jetzt in einem gerichtlichen Verfahren klären lassen, ob die Stadt zur Erteilung der geforderten Informationen verpflichtet ist. Mit der Weigerung "konterkariert die Stadt auch die von ihr im Jahre 2011 erlassene Informationsfreiheitssatzung. Mit dieser Satzung wollte sich die Stadtverwaltung als moderne und transparente Behörde darstellen, die dem Bürger Einblick in für ihn wichtige Verwaltungsvorgänge gewährt", schreibt der Vorsitzende von Haus + Grund, Rechtsanwalt Rudolf Stürzer in einer Pressemitteilung Münchner Mietspiegel – Stadt boykottiert Überprüfung.

Bereits letztes Jahr hat der Haus- und Grundbesitzerverein durch ein Rechtsgutachten klären lassen, ob und inwieweit betroffenen Münchner Hauseigentümer Ansprüche auf Information, Auskunft und Akteneinsicht in die dem Mietspiegel 2015 zugrunde liegenden Unterlagen und Daten bestehen. In einer früheren Pressemitteilung Münchner Mietspiegel – Stadt muss Daten offenlegen" heißt es dazu: "Nach dem Ergebnis dieses Rechtsgutachtens, das von Prof. Dr. Christoph Brüning, Richter am Landesverfassungsgericht Schleswig Holstein und Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften an der Universität Kiel erstellt wurde, kann gem. den Bestimmungen der Informationsfreiheitssatzung der LH München vom 1.4.2011 Auskunftserteilung sowie Gewährung von Akteneinsicht verlangt werden. Ferner kann verlangt werden, dass die Stadt Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, durch Versendung zur Verfügung stellt (§ 4 Abs. 4 Informationssatzung)."