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Nun doch kein Anspruch auf Kopien von Protokollen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof erteilt Karl Gmeiner eine Absage
Rathäuser, Beamte und Gerichte hat Karl Gmeiner mit seinen Anträgen für mehr Informationsfreiheit eingedeckt. Mehr „Bürgerfreundlichkeit“ wünscht sich der streitbare 80-Jährige und zitiert die Bayerische Verfassung. Nachdem freiwillig keine Kommune mitgezogen hat, bemühte Gmeiner die Justiz – und kassierte nun vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Niederlage.

Auslöser des Vorgangs, der mittlerweile viele Aktenordner füllt, war die Weigerung der Kreisstadt Tirschenreuth, Kopien und Sitzungsprotokollen, unter anderem über den Haushalt 2004, weiterzugeben. Zwar wurde dem Senior Einsicht gewährt, doch der konnte auch aufgrund seines Gesundheitszustands einen langen Aufenthalt im Rathaus nicht einplanen. Nachdem die Gemeindeordnung nicht ausdrücklich die Ausfertigung von Kopien untersagt, hat Gmeiner seinen Kampf für eine Korrektur der Vorschriften begonnen.

Bei der Stadt fand das Anliegen nicht die Mehrheit im Stadtrat. Auf die Seite Gmeiners stellte sich dann im November 2006 das Verwaltungsgericht Regenburg, und forderte die Stadt auf, die verlangten Kopien herauszugeben. Gerade die "große Öffentlichkeitsrelevanz", etwa des Haushaltsplans, stützen das Anliegen der Bürger auf mehr Informationen, beurteilten die Regensburger Richter.

Eine weit reichende Grundsatzaussage, die die Landesanwaltschaft des Freistaats aktiviert und von dieser Seite aus zur Berufung geführt hat. In München haben die Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nun eine andere Entscheidung "im Namen des Volkes" getroffen (Urteil vom 3. März, 4 BV 07.1329).

Danach kann Karl Gmeiner keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ablichtungen aus der Gesetzgebung (Grundrecht der Informationsfreiheit) formulieren. Nur das Recht der Einsichtnahme sei festgeschrieben. Dabei verweist das Gericht, dass auch die Gemeinderäte keinen Anspruch auf Kopien hätten. Keinen Anlass sieht das Gericht, den bestehenden Gesetzestext zu korrigieren.

Durch die Möglichkeit an öffentlichen Sitzungen teilzunehmen und die Protokolle nachzulesen sieht das Gericht auch den Informationsanspruch erfüllt. Und mit der Weigerung der Stadt, Kopien bereit zu stellen, hätte Gmeiner gegenüber den anderen Gemeindebürgern auch keine Nachteile erfahren. Dadurch, dass es der Landesgesetzgeber unterlassen hätte, dem Bürger einen generellen Anspruch auf Ablichtungen zu verleihen, würden keine verfassungsrechtlichen Gebote verletzt, urteilt das Gericht weiter. Allerdings würde den Gemeinden auch nicht untersagt, entsprechende Kopien "bei begründetem Anlass" zu gewähren.

Keine Stellung bezieht das Gericht zur Anregung, Niederschriften im Internet zu veröffentlichen. Diese Entscheidung "ist nicht durch die Rechtsprechung zu entscheiden, sondern durch die Gemeinde oder Landesgetzgebung"!

Bayer. Berzirksverband zum Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs zum Recht auf Ablichtungen von Sitzungsprotokollen (pdf, 70 KB)

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