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Bayern

SPD will Informationsrechte
für Gemeinderäte und Bezirksräte verbessern

Die SPD im Bayerischen Landtag hat einen Antrag eingereicht, der eine „Stärkung der Informationsrechte der Gemeinderatsmitglieder, Kreisräte und Bezirksräte“ zum Ziel hat. Die kommunalrechtlichen Vorschriften sollten ihrer Ansicht nach entsprechend überarbeitet werden. Für das einzelne Gemeinderatsmitglied gibt es laut Gemeindeordung kein allgemeines (das heißt: nicht von einem Gemeinderatsbeschluss abgeleitetes) Informationsrecht über bestimmte Vorgänge in der Gemeindeverwaltung. Lediglich was die Niederschriften öffentlicher und nichtöffentlicher Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse betrifft, gibt es ein weitergehendes Akteneinsichtsrecht. Gleiches gilt für den Bezirksrat und seine Mitglieder gemäß Bezirksordnung.

Dagegen hat das Kreisratsmitglied eine stärkere Stellung: Die Landkreisordnung normiert, dass jedem Kreisrat durch das Landratsamt Auskunft erteilt werden muss. Das Auskunftsrecht bezieht sich dabei nicht auf das Landratsamt als Staatsbehörde, sondern auf die Gemeindeverwaltung, also die Kreisbehörde. Dafür hat seinerzeit der Bayerische Landtag gesorgt. Die SPD dringt jetzt darauf, auch den Mitgliedern von Gemeinderat und Kreistag diese erweiterten Informationsrechte einzuräumen. Sie schreibt in ihrem Antrag: „Damit verbunden ist die Forderung nach transparenter Verwaltung und sachgerechten und qualifizierten Informationen als Grundlage der Beteiligung. […] Die Bürgerinnen und Bürger wollen offene Information, Transparenz und Partizipation, sie wollen mitreden, mitmachen und mitentscheiden […]. Nur qualifiziert informierte Bürgerinnen und Bürger und deren Wissen optimieren Entscheidungen und stärken die direkte Demokratie.“

Die SPD schlussfolgert: „Dies muss noch mehr und verstärkt für die einzelne Gemeinderats-, Kreistags-, und Bezirkstagsmitglieder, weswegen ihre individuellen Informationsrechte […] gegenüber der Gemeinde-, Landkreis- und Bezirksverwaltung zu stärken sind.“

Der Antrag im Wortlaut: >>> Drs. 17/791