Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit ist Mitte Dezember in Baden-Württemberg das Informationsfreiheitsgesetz verabschiedet worden und zum 30. Dezember 2015 in Kraft getreten.
Verschiedene Verbände hatten den Wortlaut des Gesetzes im Vorfeld massiv kritisiert, weil die Regelungen ihrer Ansicht nach, insbesondere im Vergleich mit dem neuen Transparenzgesetz von Rheinland-Pfalz, nicht weit genug gingen.
Das Gesetz gilt unter anderem nicht für das Landesamt für Verfassungsschutz, die Hochschulen, die Landesbank Baden-Württemberg, die Sparkassen sowie ihre Verbände, und auch nicht für die Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft, der Freien Berufe und der Krankenversicherung. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat. Eine Abwägung der Geheimhaltungsinteressen gegen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist nicht vorgesehen. Die begehrten Informationen sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, unter Umständen jedoch auch erst nach drei Monaten zugänglich zu machen. In „einfachen Fällen“ dürfen keine Gebühren erhoben werden. Ohne vorherige Information des Antragstellers dürfen die Gebühren 200 Euro nicht übersteigen. Die Aufgabe des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird vom Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.
Das Gesetz wurde im Parlament einstimmig verabschiedet. Zuvor war es im Innenausschuss behandelt worden; hier hatten sich die Fraktionen am 2. Dezember darauf geeinigt, dem Gesetz zuzustimmen und den zunächst vorgesehenen Paragraphen, wonach in Streitigkeiten nach diesem Gesetz ein Widerspruchsverfahren nicht durchzuführen sei, zu streichen. Somit ist die Möglichkeit eines Widerspruchsverfahren gegeben.
Der § 11, der Veröffentlichungspflichten und Informationsregister regelt, tritt erst zum 30. April 2016 in Kraft.
Zum Gesetzestext: http://www.landesrecht-bw.de/LIFG