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Informationsfreiheit für Sachsen:
Linke legen Gesetzentwurf vor

Die Fraktion Die Linke im Sächsischen Landtag hat den Entwurf für ein „Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und die Freiheit des Informationszugangs im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verwaltungstransparenzgesetz) vorgelegt. 

Der Entwurf mit der Drucksachen-Nummer 5/9012 besteht aus insgesamt fünf Artikeln. Artikel 1 sieht eine Änderung der Verfassung des Freistaats Sachsen vor. Demnach soll „jede Person das Recht auf Zugang zu den bei den Behörden und Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Landkreise verfügbaren Informationen [haben], soweit nicht gesetzlich geschützte Interessen Dritter oder überwiegende Belange der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz“. 

Dann wird das Ganze etwas unübersichtlich. Denn das Gesetz, das die konkrete Ausgestaltung für das Informationsrecht der Bürger und die Veröffentlichungspflichten der Verwaltung regeln soll und Artikel 2 bildet, wird auf dem „Vorblatt“ (Seite 3) angekündigt als „Gesetz zur Regelung des freien Zugangs zu den Informationen der sächsischen Verwaltung und der Veröffentlichung von Informationen in Sachsen (Sächsisches Informationsfreiheitsgesetz – SächsInFrhG)“. Kurz darauf (Seite 6) ist unter Artikel 2 dann allerdings die Rede von einem „Gesetz zur Regelung des freien Zugangs zu den Informationen der Verwaltung und der Öffentlichkeit von Informationen in Sachsen (Sächsisches Informationsfreiheitsgesetz – SächsIFG)“. Diese Inkonsistenz in der Titelgebung ist offensichtlich eine redaktionelle Nachlässigkeit, die nicht unwesentlich zur Verwirrung des Lesers beiträgt. 

Das eigentliche Gesetz – wie immer es nun heißen mag – umfasst 33 Paragraphen, unterteilt in acht Abschnitte. Es enthält zunächst die Regeln eines „traditionellen“ Informationsfreiheitsgesetzes, wie in der Struktur aus Bund und Ländergesetzen bekannt, und im Folgenden Bestimmungen zur Veröffentlichung allgemeiner öffentlicher Informationen (Abschnitt 4), zur Veröffentlichung von Umweltinformationen (Abschnitt 5) und zur Veröffentlichung von Verbraucherinformationen (Abschnitt 6). Damit wird offenbar der Versuch unternommen, die sonst übliche Zergliederung des Informationsanspruchs in verschiedene Bereiche in einem Gesetz zusammenzufassen. In der Gesetzesbegründung (Seite 41) heißt es dazu jedoch, dass „der vorliegende Gesetzentwurf andere Informationszugangsrechte in keiner Weise verdrängt bzw. zu verdrängen beabsichtigt“, sondern lediglich einen „Mindeststandard“ formuliert. 

Artikel 3 sieht eine Änderung des Sächsischen Datenschutzgesetzes vor, Artikel 4 eine Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen und Artikel 5 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes sowie das Außerkrafttreten des bisherigen Sächsischen Umweltinformationsgesetzes. 

Der Gesetzentwurf wurde im Mai 2012 in den Landtag eingebracht, wurde nach der ersten Lesung in die Ausschüsse verwiesen, seither jedoch (laut Recherchesystem des Sächsischen Landtags) im Ausschuss für Soziales und Verbraucherschutz bereits zweimal von der Tagesordnung genommen. Im Internet führt Die Linke eine online-Anhörung durch:  http://www.direktedemokratie-online.de/forum/