Laut einer Entscheidung des VG Saarlouis ist es grundsätzlich erlaubt, Gemeinderatssitzungen öffentlich auszustrahlen. Aus dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit leitet sich ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Videoaufzeichnung von Gemeinderatssitzungen zu Sendezwecken ab.
Dem Informations- und Verbreitungsinteresse des Rundfunkveranstalters kann das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Gemeinderates im Rahmen der Rechtsgüter- und Verfassungswerteabwägung gemäß Art 5 Abs. 2 GG nicht abstrakt, sondern nur dann entgegengehalten werden, wenn es im Einzelfall zwingende, nachvollziehbare und konkrete Anhaltspunkte für eine solche Störung gibt.
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