Wir begrüßen Heike Mayers Kritik, die sie im Juni 2018 im Scheinwerfer – dem Magazin gegen Korruption von Transparency International Deutschland e.V. veröffentlichte:
In Hessen haben Bürgerinnen und Bürger zukünftig einen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Ein Informationsfreiheitsgesetz war im Koalitionsvertrag von CDU und Bündnis 90/Die Grünen 2013 angekündigt worden, nun wurde das Datenschutzgesetz des Landes reformiert und zu einem Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz umgemodelt. Mit dem hierin verankerten „Anspruch auf Informationszugang“ folgt Hessen der Form nach dem Beispiel Bayerns, wo das Datenschutzgesetz 2016 ebenfalls um einen Passus „Recht auf Auskunft“ ergänzt worden ist. Anders als in Bayern, wo das Auskunftsrecht laut Gesetz nur dann gewährt wird, wenn ein „berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt wird“, nähert Hessen sich mit der Neuregelung einem Informationsfreiheitsgesetz an, wie es im Bund und in fast allen Bundesländern (außer Sachsen und Niedersachsen) bereits lange vorhanden ist. In einer Stellungnahme hat Transparency Deutschland den geplanten Regelungen im Gesetzgebungsverfahren „große Unzulänglichkeiten“ bescheinigt. „Anstatt eines zeitgemäßen Transparenzgesetzes mit proaktiver Veröffentlichung von Verwaltungsdokumenten wurde hier nur eine kleinteilige und nachrangige Regelung der Auskunft bei Landesbehörden geschaffen, die — anders als sonstige Informationsfreiheitsgesetze in Deutschland — nicht voraussetzungslos ist und großen Spielraum für Interpretationen zum Nachteil der Bürgerinnen und Bürger lässt“, heißt es in der schriftlichen Stellungnahme. Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern sind von der Auskunftspflicht ausgenommen, ebenso — deutschlandweit einmalig — die Polizei und der Landesverfassungsschutz. Transparency kritisiert außerdem, dass die Vorschrift für Forschungseinrichtungen und Hochschulen nicht die Bereiche Forschung und Lehre umfasst. Ein weiterer zentraler Kritikpunkt ist die Nichtregelung der kommunalen Ebene: Gemeinden und Landkreise können Auskunftsansprüche in einer eigenen Satzung regeln, sind dazu aber nicht verpflichtet. Für die Korruptionsprävention entfalten gerade Einsichtsrechte gegenüber Städten, Gemeinden und Landkreisen ihr größtes Potential. Angesichts dieser Mängel unterstützte Transparency den vorliegenden Entwurf ausdrücklich nicht. Ungeachtet ähnlich lautender Kritik, die im Anhörungsverfahren von verschiedenen Seiten geäußert wurde, ist das Gesetz in unveränderter Form verabschiedet worden. (hm)