Nachdem sie noch im Dezember 2010 eine Informationsfreiheits-Satzung für überflüssig hielten, überraschen nun die Stadtrats-Fraktionen der SPD und der CSU mit der Nachricht, dass sie am 10. Mai 2011 beim Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg für die Sitzung des Ausschusses Recht, Wirtschaft und Arbeit am 25. Mai 2011 die Einführung einer Informationsfreiheits-Satzung gemäß dem beigefügten Entwurf beantragt hätten.
Der Entwurf hat aus Sicht des „Bündnis Informationsfreiheit für Bayern“ leider wichtige Akteneinsichtsrechte ausgeklammert, wie der Vergleich mit der Modellsatzung des Bündnisses zeigt:
- Der Informationsanspruch – ein Jedermannsrecht - wird auf die EinwohnerInnen Nürnbergs beschränkt. Wenn zum Beispiel ein Journalist eines überregionalen Mediums etwas in Nürnberg recherchieren will, kann die Verwaltung das verhindern.
- Der Auskunftsanspruch bezieht sich lediglich auf die Eigenbetriebe, kommunale GmbHs werden ausgeschlossen. Dabei sind gerade diese Sachen oft am interessantesten.
- Kritisch zu sehen sind auch die Ausschlussgründe, wie in § 6 ...
(2) 1.: Kein Anspruch auf Informationen, wenn eine vertragliche Geheimhaltungsklausel existiert. Da sind andere Regionen in Deutschland einfach weiter, zum Beispiel Bremen: Das dortige IFG besagt, dass Verträge, die die Kommune mit Dritten schließt, in jedem Fall öffentlich zu machen sind (immer dort, wo es um öffentliche Aufgaben geht, Müllabfuhr, Nahverkehr, Stromversorgung etc.). Es gibt auch ein entsprechendes Urteil aus NRW, wonach solche Geheimhaltungsvereinbarungen unwirksam sind (zu finden in der
Bündnis-Broschüre Seite 16). Das kann doch wohl nicht sein, dass eine Kommune den privaten Interessen eines Unternehmens Vorrang einräumt vor den Interessen der Allgemeinheit!? Mit welcher Begründung?(2) 3: Auch beim Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sollte es eine Abwägungsklausel geben, der zufolge das Interesse der Allgemeinheit an Offenlegung der Information wichtiger sein kann als das Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens.
- Bei der Kostenregelung ist gut, dass der Antragsteller rechtzeitig zu informieren ist. Aber was ist ein "angemessener" Gebührensatz? Das lässt Schlimmes ahnen, wenn man an die Münchner Satzung denkt (bis 500 Euro). Es sollte auch festgehalten werden, dass zumindest einfache Auskünfte gebührenfrei sind.
