Mit 30 zu sechs Stimmen hat der Stadtrat Freising Mitte März beschlossen, eine Informationsfreiheits-Satzung zu erlassen. Zum 1. Mai 2013 ist die Satzung in Kraft getreten, befristet ist sie bis zum 30.4.2016. Mit dem Beschluss folgt die Stadt dem Beispiel des Landkreises Freising, wo eine entsprechende Satzung bereits zum 1. August 2012 erlassen wurde. Der Antrag kam von der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen. Diese hatte mit ihrem Antrag vorgeschlagen, entweder die Modellsatzung des Bündnisses Informationsfreiheit für Bayern oder die Satzung der Stadt Bayreuth auch in Freising anzuwenden. Dem wurde allerdings nicht entsprochen.
Laut Satzung können nur Einwohner der Stadt Freising ihr Informationsrecht geltend machen. Betroffen vom Anspruch sind ausschließlich Informationen aus dem eigenen Wirkungskreises der Stadt Freising, nicht jedoch Angelegenheiten anderer Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts, deren Mitglied beziehungsweise Beteiligter die Stadt Freising ist. Beide Einschränkungen finden sich in der Bündnis-Satzung nicht.
Die Stadt hat nach Wahl der Antragsteller Auskunft zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten. Jedoch kann die Verwaltung "aus einem wichtigen Grund" eine andere Form der Information bestimmen als vom Antragsteller gewünscht. Als wichtiger Grund gilt insbesondere "ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand".
Diese und andere Regelungen erscheinen wenig bürgerfreundlich. Auf die Überlassung oder Zusendung von Kopien und Computerausdrucken besteht ausdrücklich kein Anspruch. Anders als die Landkreisverwaltung, die eine Bearbeitungsfrist der Anträge von einem Monat festgelegt hat, kann die Stadtverwaltung sich sogar zwei Monate Zeit zur Beantwortung lassen.
Gleichlautend in beiden Satzungen von Landreis und Stadt: Wenn der Antragsteller innerhalb der genannten Frist keine Antwort erhält, gilt dies als Ablehnung. Das Bündnis "Informationsfreiheit für Bayern" meint: So kann man mit Bürgerinnen und Bürgern nicht umgehen. Hier kommt die Verwaltung in althergebrachter Herrscherpose daher. Wie wäre es, wenn Bürger ihrerseits, beispielsweise eine Zahlungsaufforderung der Verwaltung, mit der Bemerkung quittieren: "Wenn meine Zahlung innerhalb von zwei Monaten nicht bei Ihnen eintrifft, gilt dies als Ablehnung" - was würde die Verwaltung sagen, wenn ein Bürger sich so verhielte?
Es besteht also zumindest an diesem Punkt bei der Satzung ein dringender Verbesserungsbedarf!
Positiv dagegen: Zwar wird der Zugang zu Informationen abgelehnt, wenn dadurch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird - dies gilt allerdings nur für den Fall, dass die schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen das Offenbarungsinteresse der
Allgemeinheit erheblich überwiegen. Diese "Abwägungsklausel" ist ein deutlicher Pluspunkt der Satzung, auch gegenüber der Landkreis-Satzung.
Den vollständigen Satzungstext finden Sie hier: www.freising.de/InformationsfreiheitsSatzung