RAUE LLP hat vor dem Verwaltungsgericht Berlin erreicht, dass der Wissenschaftliche Dienst und der Sprachendienst des Deutschen Bundestags einem Journalisten Einsicht in diejenigen Gutachten und Ausarbeitungen gewähren müssen, die der frühere Bundesminister und Bundestagsabgeordnete Karl-Theodor zu Guttenberg angefordert und für seine Dissertation verwendet hatte. Das Gericht hat entschieden, dass diese Bereiche der Bundestagsverwaltung nicht aus dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) ausgenommen sind. Zudem können sie sich auch nicht auf Urheberrechte berufen, um den Akteneinsichtsantrag zu versagen.Der von RAUE LLP vertretene Journalist hatte den Zugang zu acht Dokumenten des Wissenschaftlichen Diensts und des Sprachendienstes des Deutschen Bundestags beantragt. Es handelt sich dabei um diejenigen Unterlagen, die Karl-Theodor zu Guttenberg von diesen Service-Einrichtungen des Bundestags angefordert und für seine Dissertation verwendet hatte. Ohne eine Einsicht in diese Unterlagen lässt sich der Plagiats-Vorwurf gegen Herrn zu Guttenberg nicht verifizieren. Die Verwaltung des Deutschen Bundestags verweigerte jedoch die Akteneinsicht. Zur Begründung verwies sie darauf, dass nach ihrer Auffassung das IFG nicht auf diese Bereiche der Bundestagsverwaltung anwendbar sei. Zudem würde die Akteneinsicht das Urheberrecht des Wissenschaftlichen Diensts an diesen Unterlagen verletzen.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin unter Vorsitz der Präsidentin des Gerichts, Frau Erna Viktoria Xalter ist dieser Ansicht nicht gefolgt und entschied, dass der Bundestag nun Einsicht in die Unterlagen gewähren muss. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage hat das Gericht die Sprungrevision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
(Quelle: Pressemeldung der Sozietät Raue LLL vom 17. September 2012)