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Bayer. Staatsministerium des Innern: Informationsfreiheitssatzungen sind rechtens

Die Kommunen sind aufgrund ihrer Satzungshoheit befugt, auf der Grundlage der Bayer. Gemeindeordnung Informationsfreiheitssatzungen für Angelegenheiten ihrer jeweiligen eigenen Wirkungskreise zu erlassen.

Auf die Anfrage des Abgeordneten Eike Hallitzky(BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN)

"Ist es richtig, dass die Regierung von Niederbayern oder eine andere bayerische Behörde Einwände gegen die Informationsfreiheitssatzung der Stadt Passau erhoben hat und wenn ja, welche Bedenken bzw. Einwände sind dies?" gab das Staatsministerium des Innern folgende Antwort:

Die Kommunen sind aufgrund ihrer Satzungshoheit befugt, auf der Grundlage der Bayer. Gemeindeordnung Informationsfreiheitssatzungen für Angelegenheiten ihrer jeweiligen eigenen Wirkungskreise zu erlassen. In diesem Zusammenhang hat die Regierung von Niederbayern als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde im Rahmen einer rechtsaufsichtlichen Beratung und Würdigung gegen den aktuellen Entwurf einer Informationsfreiheitssatzung der Stadt Passau, der gegenwärtig in den Gremien der Stadt beraten wird, Bedenken geäußert.

In einem Schreiben vom 05.11.2007 an die Stadt Passau hat die Regierung neben redaktionellen Hinweisen inhaltliche Formulierungs- und Änderungsvorschläge zu einzelnen Bestimmungen des Satzungsentwurfs, insbesondere aus Gründen des Verwaltungsverfahrens, des Datenschutzes und des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unterbreitet und weiter darauf hingewiesen, dass die Stadt Passau im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung selbst zu entscheiden habe, ob sie bei Einhaltung des rechtlichen Rahmens am Erlass einer Informationsfreiheitssatzung festhalten wolle. Die Regierung führte hierzu aus, dass durch eine kommunale Satzung nicht von den gesetzlichen Vorgaben, insb. des Datenschutzgesetzes oder spezialgesetzlicher Geheimhaltungsbestimmungen, abgewichen werden könne. Eine derartige Satzung könne also keinen Zugang zu Informationen gewähren, zu denen die Stadt schon aus rechtlichen Gründen keinen Zugang gewähren dürfe. Die Bedeutung einer solchen Satzung beschränke sich im Wesentlichen darauf, dass sich die Stadt selbst verpflichte, den Bürgern unter den in der Satzung genannten Voraussetzungen Informationen zugänglich zu machen, ihnen also einen Rechtsanspruch gewähre, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegen stünden. Weiterhin hat die Regierung in ihrem Schreiben auf den erhöhten Verwaltungs- und Personalaufwand hingewiesen, der bei Vollzug der Satzungsbestimmungen für die Stadt Passau entstehen würde.

Nach Auskunft der Regierung von Niederbayern soll der Satzungsentwurf am 14.01.2008 im Personalausschuss des Stadtrats der Stadt Passau unter Berücksichtigung der rechtlichen Bewertung der Regierung behandelt werden. Eine abschließende Beratung und Beschlussfassung über die Satzung durch den Passauer Stadtrat soll voraussichtlich am 28.01.2008 erfolgen

Quelle: Bayerischer Landtag: Drucksache 15/9640 vom 13.12.2007