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Passau: Informationssfreiheitssatzung in Kraft getreten

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Passau tritt die vom Stadtrat beschlossene Informationsfreiheitssatzung am 14.10.2010 in Kraft

Der Stadtrat der Stadt Passau hat am 26.07.2010 den Erlass einer Informationsfreiheitssatzung beschlossen. Die Satzung tritt mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt am 14.10.2010 in Kraft. Damit haben die Bürgerinnen und Bürger künftig das Recht, im Rathaus zu bestimmten Vorgängen Akteneinsicht zu beantragen.

Die Informationsfreiheitssatzung betrifft aus rechtlichen Gründen nur den eigenen Wirkungskreis der Stadt (Art. 7 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO), d.h., sie gilt nur für Vorgänge in der Verwaltung, welche die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft betreffen. Darunter fallen insbesondere die Verwaltung des Gemeindevermögens und die sog. Daseinsvorsorge, z.B. Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs mit Straßen- und Wegebau, das Bestattungswesen, Feuerwehrangelegenheiten, die örtliche Kulturpflege, die Stadtplanung usw. (siehe Art. 83 der Verfassung des Freistaates Bayern - BV).

Neben diesen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises erledigen die Kommunen, also auch die Stadt Passau, Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises (Art. 8 Abs. 1 GO), d.h., sie erledigen alle Aufgaben, die ihnen das Gesetz zur Besorgung im Namen des Staates zugewiesen bzw. auferlegt hat.
 
Die Stadt Passau erfüllt dabei als kreisfreie Stadt im übertragenen Wirkungskreis auch alle Aufgaben im Stadtgebiet, die sonst vom Landratsamt als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen sind (Art. 9 Abs. 1 GO).

Beispiel:
Zu den Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises gehören auch die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden (Art. 53 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung - BayBO). Gem. Art. 54 Abs. 2 BayBO zählt zu diesen Aufgaben die Überwachung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften bei der Errichtung, Änderung, usw., von Anlagen.

Nimmt die Stadt diese Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr, ist nicht die Informationsfreiheitssatzung anwendbar. Maßgeblich für Akteneinsichtsrechte sind in diesen Fällen die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Gem. Art. 29 Abs. 1 Bay VwVfG kann Akteneinsicht nur einem an einem Verfahren Beteiligten gewährt werden. Z.B. sind das an einem Baugenehmigungsverfahren neben dem Bauherrn auch die Eigentümer der dem Baugrundstück benachbarten Grundstücke (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BayBO, Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG).

Der Umfang der übertragenen Angelegenheiten ergibt sich aus zahlreichen Gesetzen. Hierzu gehören z.B. Melde-, Pass- und Standesamtwesen, Entgegennahme der Gewerbeanzeigen, die Tätigkeit als Straßenverkehrsbehörde, Jugendfürsorge und Jugendpflege, Naturschutz und das Gesundheitswesen. Auch die staatliche Aufgabe des Rettungsdienstes ist den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen worden.

Die Verwaltung wurde beauftragt, ein Akteneinsichtsrecht bei den stadteigenen GmbH's rechtlich zu überprüfen.

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