Zweck einer entsprechenden Satzung ist es, den freien Zugang zu den bei der Stadt und den von ihr verwalteten Stiftungen vorhandenen Informationen zu gewährleisten. Jede natürliche und juristische Person des Privatrechts soll demnach einen Anspruch auf Zugang zu Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt erhalten.
Weitere Einzelheiten siehe oberpfalznet vom 9.11.07
